Recht & Richtlinien

Hier erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Inklusion und Theater, sowie Musical-Produktionen. Es werden die zentralen Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten dargestellt, ohne alle Vorschriften in Detail auszubreiten. Ziel ist , Orientierung zu bieten und die wichtigsten Aspekte verständlich zusammenzufassen.

Diese Informationen sind KEINE Rechtsberatung!

1. Gesetzliche Grundlagen

Artikel 3 (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
 
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Focus

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Das BGG gilt in erster Linie für Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also neben den Bundesministerien zum Beispiel auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für andere Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (z. B. Versorgungs- oder Sozialämter).

Die wichtigsten Aussagen des BGG sind das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt und die Pflicht zur Barrierefreiheit in den Einrichtungen des Bundes.

Entwicklung des BGG

Einen Novellierungsschwung hat das BGG mit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bekommen. Damit wurde ein neuer rechtlicher Maßstab gesetzt, den es auch in Deutschland zu erreichen galt. Der erste Schritt war der Erlass des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts am 27. Juli 2016.

Zu den wesentlichen rechtlichen Neuerungen gehört die Anpassung des Behindertenbegriffs an die UN-BRK sowie die erweiterte Verpflichtung zur Barrierefreiheit. So müssen beispielsweise öffentliche Stellen Informationen jetzt auch in Leichter Sprache zur Verfügung stellen und seit 2018 Bescheide in Leichter Sprache erläutern.

Weitere Änderungen des BGG sind mit Wirkung vom 10. Juli 2018 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgt. Im Zuge dieser Novellierung wurden insbesondere die §§ 12 ff. BGG weitestgehend geändert. Im Rahmen europäischer Bestrebungen soll die Informationstechnik des Bundes – also Websites und mobile Anwendungen – bis spätestens 23. Juni 2021 barrierefrei gestaltet sein.

Ergänzende Verordnungen zum BGG

Zu einigen Paragraphen des BGG wurden ergänzend Verordnungen erlassen. So gilt im Rahmen des § 9 BGG die Kommunikationshilfenverordnung (KHV). Diese legt fest, dass Träger der öffentlichen Gewalt im Verwaltungsverfahren im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sicherzustellen haben. Zum § 10 BGG wurde die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) erlassen. Diese soll die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sichern. Als Letztes gilt ergänzend zu § 12 BGG – der die öffentlichen Stellen des Bundes nach dem BGG normiert – die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0). Sie dient der Ermöglichung und Gewährleistung einer umfassenden und grundsätzlich uneingeschränkten barrierefreien Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik.

 

Informationen zum Behindertengleichstellungsgesetz auf den Internetseiten des BMAS

Informationen zum Behindertengleichstellungsgesetz auf den Internetseiten des BMAS

Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Focus

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern. Dieser Weg soll mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) aus dem Jahr 2016 fortgesetzt werden.

Das Sozialgesetzbuch ist das zentrale sozialrechtliche Regelungswerk und bildet die Grundlage der meisten Sozial(versicherungs)leistungen für Menschen mit und ohne Behinderungen.

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern.

Der eingeschlagene Weg wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2016 fortgesetzt. Eine der wichtigsten Neuregelungen des BTHG ist die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX und erfolgt durch den Rehabilitationsträger. Ab dem 1. Januar 2023 sollen auch die Voraussetzungen des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Der leistungsberechtigte Personenkreis soll neu definiert werden.

Änderungen des SGB IX

Die Neuerungen haben auch Einfluss auf den Aufbau des SGB IX gehabt. Das SGB IX ist in drei Teile aufgeteilt. Der erste Teil umfasst die allgemeinen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Dieser Teil erstreckt sich von § 1 bis § 89 SGB IX. Im zweiten Teil werden die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung, also das Eingliederungshilferecht, in den §§ 90 bis 150 SGB IX geregelt. Schließlich enthält der dritte Teil ab § 151 ff. SGB IX die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung, Menschen, die von Behinderung bedroht sind, und Menschen mit einer Schwerbehinderung. Die einzelnen Bedeutungen der Begrifflichkeiten finden sich in § 2 SGB IX.

Je nach den entsprechenden Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen können unterschiedliche Ansprüche nach dem SGB IX bestehen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Focus

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist der Gesetzgeber einer sehr wichtigen Forderung von Menschen mit Behinderungen nachgekommen: einen besseren Schutz vor Benachteiligungen auch im privaten Rechtsverkehr zu schaffen.

Begriff der Behinderung nach dem AGG

Der Begriff der Behinderung gleicht dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Anders als zum Beispiel bei der Ausstellung des Behindertenausweises wird nicht auf den Grad der Behinderung abgestellt. Der gesetzliche Schutz gilt also für alle Menschen mit Behinderungen, nicht nur für Schwerbehinderte. Auch Personen, die selbst keine Behinderungen haben, dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie sich als nahe Angehörige einer Person mit einer Behinderung, zum Beispiel eines Kindes, kümmern.

Diskriminierung nach dem AGG

Es sind zunächst zwei Begriffe voneinander zu unterscheiden: Benachteiligung und Diskriminierung. Nicht jede Benachteiligung ist nach dem AGG auch automatisch eine Diskriminierung. Diese liegt erst vor, wenn keine Rechtfertigungsgründe für die Benachteiligung vorliegen. Solche Rechtfertigungsgründe können besondere Umstände oder Gründe sein, die eine bestimmte Maßnahme – eine Ungleichbehandlung – ausnahmsweise für zulässig erweisen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Definiert ist auch der Begriff der Mehrfachdiskriminierung. Er beschreibt die Situation, dass eine Person eine Benachteiligung aufgrund mehrerer Diskriminierungsmerkmale erfährt, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung und ihrer ethnischen Herkunft. Man kann die Benachteiligung dann nicht allein anhand eines Merkmals festmachen.

Regelungsbereich des AGG

Das AGG unterscheidet zwischen einem arbeitsrechtlichen und einem allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot.

Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit und umfasst auch den Zugang zur Erwerbstätigkeit. Dazu gehört beispielsweise die Stellenausschreibung und das Bewerbungsgespräch sowie der spätere berufliche Aufstieg beziehungsweise die Beförderung. In einzelnen Ausnahmefällen kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn die vorgesehene Arbeitstätigkeit aufgrund der jeweiligen Behinderung nicht ausgeführt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht eingerichtet wird.

Das allgemeine zivilrechtliche Behinderungsverbot gilt für Versicherungen und Massengeschäfte – sogenannte Alltagsgeschäfte. Auch hier kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn sie der Abwendung von Gefahren dient.

Haben Sie eine Benachteiligung in diesen Rechtsbereichen erlebt, können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese hilft kostenlos weiter, Kontakt unten.

Verhältnis zu anderen Gesetzestexten

Seit dem 21. Juni 2020 gilt das Landes-Antidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG). Durch dieses Gesetz sind die öffentlichen Stellen des Landes Berlin verpflichtet, Chancengleichheit tatsächlich herzustellen und durchzusetzen, jede Form von Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen sowie eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu fördern. Berlin ist das erste Land mit einem eigenen LADG. Dieses gilt nur für die öffentlichen Stellen in Berlin und findet neben dem AGG Anwendung.

Die Sozialgesetzbücher enthalten eigene Vorschriften gegen Diskriminierung. 

Im Bereich des öffentlichen Rechts gilt außerdem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das die Rechte von Menschen mit Behinderungen sichert.

2. UN Richtlinien

UN-Behindertenrechtskonvention

Focus

Schätzungsweise 650 Millionen Menschen leben weltweit mit einer Behinderung. Nur in etwa 45 Staaten gibt es Vorschriften, die ihre Rechte besonders schützen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat deshalb 2001 beschlossen, dass Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden sollen – die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Am 13. Dezember 2006, hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-BRK seit 2009 in Kraft.

Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Die UN-BRK stellt dies klar und konkretisiert damit grundlegende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Grundlegend für die UN-BRK und die von ihr erfassten Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.

Nationale Umsetzung der UN-BRK

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen.

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point)

Die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) und

Die Staatliche Koordinierungsstelle

Staatliche Anlaufstelle (Focal Point)

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgt auf Bundesebene mit einem Nationalen Aktionsplan. Dieser liegt bereits in einer zweiten Version vor und ist ein Maßnahmenkatalog, der immer weiterentwickelt, auf den Prüfstand gestellt und ergänzt wird. Mit seinen über 400 Vorhaben, Projekten und Aktionen aus allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen sollen bestehende Lücken zwischen Gesetzeslage und der gelebten Praxis sukzessive geschlossen werden. Verantwortlich für die Umsetzung der einzelnen Vorhaben sind insbesondere die Bundesministerien.

3. Richtlinien für Theater

Musterbauordnung (MBO)

Die MBO ist nur eine Empfehlung an die Bundesländer und gilt als Orientierung.  Sie enthält Standards und ist keine Verpflichtung für Theater.

§ 50 Barrierefreies Bauen öffentlich zugänglicher Gebäude

Regelt, dass alle öffentlich zugänglichen Teile eines Gebäudes barrierefei sein müssen.

Definiert, dass die Nutzung ohne fremde Hilfe möglich sein muss.

Betrifft Zugänge, Toiletten, Fluchtwege, Sicht- und Hörhilfen.

Landesbauverordnung (LBO)

Barrierefreiheit in Theatern

Die LBO regelt verbindlich, dass Gebäude, wie z.B. Theater, barrierefrei gebaut oder angepasst werden müssen. Alle Menschen (Besucher, Mitarbeiter und Künstler) sollen die Gebäude selbständig und ohne fremde Hilfe nutzen können.

2. Verantwortlichkeiten im Theater

Jedes Theater möchte, dass alle Menschen ihre Räumlichkeiten nutzen können. Damit es klappt, gibt es bestimmte Dinge, auf die man achten sollte. Die folgenden Checklisten helfen, dass Zugänge, Räume und Angebote barrierefrei sind oder gemacht werden können.

Eingänge und Wege

1. Alle Eingänge sind stufenfrei oder mit Rampe erreichbar

2. Türen sind breit genug für Rollstühle

3. Wege sind klar gekennzeichnet und gut beleuchtet.

Sitzplätze

1. Es gibt Plätze für Rollstuhlfahrer

2. Begleitpersonen können neben dem Rollstuhlfahrer sitzen

3. Sitzplätze sind von den Eingängen gut erreichbar

Toiletten und Umkleiden

1. Toiletten sind barrierefrei

2. Umkleiden für Künstler sind (für die Künstler) gut zugänglich

3. Alles ist gut ausgeschildert

Sicht und Hörhilfen

1. Induktionsschleifen oder andere Hörhilfen für Menschen mit Höfgeräten

2. Orientierungshilfen für Menschen mit Sehbehinderungen

Verantwortung

Die Theaterleitung und das Gebäudemanagement prüfen regelmäßig:

1. Sind alle möglichen Punkte umgesetzt?

2. Funktionieren Hilfsmittel wie Aufzüge oder Höranlagen?

Ziel ist es, dass jeder das Theater selbständig nutzen kann. Besucher, Mitarbeiter und Künstler.

3. Spielräume & Umsetzung

Spielräume bedeutet:

Nicht alles muss immer gleich gebaut werden, solange es die Grundprinzipien der Barrierefreiheit erfüllt.

Theater können kreative Lösingen finden, z. B. mobile Rampen, temporäre Hilfen, flexible Sitzplatzanpassungen.

Wichtig ist, dass Besucher, Mitarbeiter und Künstler die Räume selbständig nutzen können, auch wenn nicht jede technische Vorgabe 100 % umgesetzt wird.

Umsetzung in der Praxis:

Planung vor Bau oder Umbau: Checklisten und Vorschriften prüfen.

Kontrolle während des Betriebs:

Funktionieren Rampen, Aufzüge, Hilfsmittel?

Regelmäßige Anpassungen:

Bei neuen Produktionen oder Umbauten prüfen, ob Barrierefreiheit weiterhin gewährleistet ist.

Information für Besucher:

Wege, Hilfen, Sitzplätze klar kimmunizieren.

Ziel:

Barrierefreiheit ist gesetzlich vorgeschrieben, aber Theater können praktisch und flexibel Lösungen finden, die zum Gebäude und zur Produktion passen.